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Es antwortet Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage 2003, § 15 Rn 124:
Bezeichnet wird [...] nicht das zugrundeliegende Computerprogramm (zB HTML), auch nicht in der individuellen Ausgestaltung, das es zur Programmierung gerade dieser Homepage gefunden hat, sondern die Homepage als fertiges Werk.
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